Darauf kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Entgegen den Schlüssen der Vorinstanz ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Aussageverhalten des Beschuldigten aber nicht einfach damit abgetan werden kann, dass die Geschichte mit den Franzosen von letzterem dann wieder «fallen gelassen wurde» (vgl. dazu pag. 395, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr liegt der Grund, wieso der Beschuldigte seine erste Schutzbehauptung nicht aufrechterhielt, bloss darin, dass ihm nachgewiesen wurde, dass die Geschichte mit den Franzosen gar nicht stimmen konnte.