, Z. 18 f.). In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass es sich sowohl bei der wenig plausiblen, nicht logischen und bereits in sich widersprüchlichen Geschichte mit den Franzosen, als auch bei der Behauptung, der Beschuldigte und C.________ hätten gleich beide bei ihren ersten Aussagen denselben Tag verwechselt, um unglaubhafte Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt. Darauf kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden.