87 Z. 162 ff.). Früher in derselben Einvernahme hatte der Beschuldigte bereits ausgeführt, er habe sich ca. zwei oder drei Tage nach der ersten Einvernahme mit C.________ getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er habe bei der Polizei etwas Falsches ausgesagt, was er gegenüber der Polizei erfolglos klarzustellen versucht habe (pag. 84 Z. 26 ff., vgl. insbes. Z. 31). Sie beide, der Beschuldigte und C.________, hätten überlegt, was sie gesagt hätten und hätten gemerkt, dass sie beide dasselbe ausgesagt hätten, so hätten sie dieses Thema beendet (pag. 84 Z. 33 f.). Dabei blieb der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 (vgl. pag. 100 Z. 113 ff.: «[…]