78 Z. 175 f.; vgl. auch pag. 79 Z. 246 ff.). Als seltsam und wenig glaubhaft erachtet die Kammer schliesslich, dass der angebliche Bekannte aus Frankreich, I.________, den Beschuldigten mit unterdrückter Nummer angerufen haben soll (pag. 77 Z. 157). Ebenso wenig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die Nummer von I.________ auch nach langem Suchen nicht ausfindig machen konnte, obwohl er zunächst von sich aus angegeben hatte, sie in seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben (vgl. pag. 81 Z. 324 ff., Z. 328 ff., Z. 333 ff., Z. 337, Z. 339 f., Z. 342 ff.).