77 Z. 152 f.). Zudem sind die Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Kontaktaufnahme, den Grund des angeblichen Besuches der drei Franzosen und die Dauer des Aufenthaltes wenig plausibel. So machte er nämlich geltend, sein Kollege habe ihn gefragt, ob er mit seinen Freunden zu ihm kommen und bei ihm übernachten dürfe, wobei die Franzosen zu diesem Zeitpunkt schon in der Schweiz gewesen seien (pag. 77 Z. 142 ff., Z. 157 ff.). Nur um dann später in derselben Einvernahme zu Protokoll zu geben, die Kollegen aus Frankreich hätten nach einer Probefahrt mit seinem Auto dann doch nicht bei ihm übernachten wollen (pag. 78 Z. 184 ff.