Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die Ziff. III.2. und 3. (Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich). Demgegenüber ist die Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Verurteilung zu einer Übertretungsbusse und zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).