7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2019 teilweise angefochten (vgl. pag. 425). Ihre Berufung richtet sich gegen den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen, insbesondere die Einziehung der beschlagnahmten Personenwagen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 360). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die Ziff.