Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Einziehung, DNA, Honorar).» Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete im Namen des Beschuldigten Folgendes (pag. 537 ff.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch gegen A.________ vgt.