als Auskunftsperson (pag. 512 ff.) und D.________ als Zeugin (pag. 518 ff.) einvernommen. Schliesslich reichte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung im Auftrag des Beschuldigten eine Kopie des C-Ausweises des Beschuldigten sowie eine Videoaufnahme der durch ihn abgefahrenen Strecke auf CD ein. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Verteidigung wurde gutgeheissen und die beiden Beweismittel zu den Akten erkannt (vgl. pag. 505). 6. Anträge der Parteien Der stellvertretende Generalstaatsanwalt G.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 533 ff.): «[…]