2. Berufung Mit Eingabe vom 12. März 2019 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung an (pag. 372). Die Berufungserklärung datiert vom 14. Juni 2019 und ging ebenfalls form- und fristgerecht am 17. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 424 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 426 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 429).