II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 359). Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 150.00 (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 360).