Weiter macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote von 23. Juni 2020 einen Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 geltend. Gemäss Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht wird eine Reisezeit ab einer bis zu zwei Stunden jedoch bloss mit CHF 75.00 entschädigt. Der von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Reisezuschlag ist somit hälftig zu kürzen. IV. Weiter wird verfügt: