A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'588.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'770.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 23. Juni 2020 einen Zeitaufwand von 32.87 Stunden und ein volles Honorar von CHF 9'203.60 geltend, was einem Stundenansatz von CHF 280.00 entspricht.