2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 19'800.00. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27'500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: