34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 146 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO 77 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen wird vollumfänglich, die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.