Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. Juni 2020 (pag. 19 346 f.) bestimmt. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 19 352 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'588.75 zurückzuzahlen, und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'770.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.