_ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 20‘000.05 zu entschädigen (CHF 7'776.55 + CHF 12'223.50). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 4‘181.70 (CHF 1'630.80 + CHF 2'550.90) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2.2. Oberinstanzliches Verfahren