23.2. Amtliche Entschädigung 23.2.1. Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 26. März 2019 (pag. 18 244 ff.) sowie gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festgesetzt (vgl. pag. 18 398, S. 133 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Rechtsanwältin B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 20‘000.05 zu entschädigen (CHF 7'776.55 + CHF 12'223.50).