Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8‘000.00, zu tragen hat (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).