23.1. Verfahrenskosten 23.1.1. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘500.00 (vgl. zur Festlegung die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, pag. 18 397, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung) dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 23.1.2. Oberinstanzliches Verfahren