42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann nach Auffassung der Kammer keine schlechte Prognose gestellt werden. Ihm ist entsprechend der bedingte Strafvollzug zu gewähren, der Vollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 22.3.9. Fazit Gesamtgeldstrafe Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 19'800.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. 73 23. Kosten und Entschädigung