Straferhöhend zu gewichten ist wiederum die Delinquenz während hängigen Verfahrens; im Wissen darum, dass seit Sommer 2015 immer wieder Strafanzeigen von den Geschädigten gegen ihn wegen Betrugs ergingen und der Beschuldigte im gegen ihn laufenden Vorverfahren bereits mehrfach – unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs – einvernommen worden war, veruntreute er ab April 2016 Gelder seiner Grossmutter M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'000.00, erschlich von der L.________ (AG) weitere CHF 35'000.00 und beging mehrere Urkundenfälschungen.