Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann jedoch eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ausgesprochen werden, es bleibt somit bei diesem für diese Strafart höchsten Strafmass. 22.3.6. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter V.22.2.3. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Straferhöhend zu gewichten ist wiederum die Delinquenz während hängigen Verfahrens;