72 22.3.5. Gesamtstrafenbildung Die Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten wäre somit eigentlich in Anwendung des Asperationsprinzips um 80 Strafeinheiten für den ersten Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG), um 100 Strafeinheiten für den zweiten Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) und schliesslich um 60 Strafeinheiten aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu erhöhen. Es würde nach dieser Rechnung eine Gesamttatstrafe von 390 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen resultieren. Gemäss Art.