In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für den Beschuldigten milderen Recht; vgl. dazu V.22.3.5. Gesamtstrafenbildung hiernach), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 17 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten. Zur Einsatzstrafe zu asperieren sind davon 60 Strafeinheiten.