der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Diesen Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) würde die Kammer, wenn sie nur dieses Delikt zu beurteilen hätte, mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten sanktionieren. Diese Strafe ist im Umfang von 100 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 22.3.4. Asperation mehrfache Urkundenfälschung