22.3.3. Asperation Betrug z.N.v. L.________ (AG) zwischen Juni und Juli 2016 (Deliktsbetrag CHF 35'000.00) Unter dem Titel objektives Tatverschulden hält die Kammer betreffend die Komponente Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiederum fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 35'000.00 zwar nicht ausserordentlich hoch, aber wesentlich höher als der Deliktsbetrag im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von CHF 20'000.00 ist (im Vergleich zum hiervor erwähnten Betrug z.N.v. L.________ (AG) sogar noch deutlicher), für welchen eine Sanktion in der Grössenordnung von 120 Strafeinheiten empfohlen wird (S. 47 VBRS-Richtlinien).