Der Beschuldigte handelte auch bei diesem Delikt vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, Willensrichtung und Beweggründe sind mithin wiederum neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd wirkt sich in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB aus, dass seit dem Deliktszeitraum (Februar bis März 2010) bereits rund 10 Jahre verstrichen sind. Bei isolierter Betrachtung würde die Kammer für den Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) eine Strafe von 120 Strafeinheiten ausfällen. Diese ist im Umfang von 80 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 22.3.3. Asperation Betrug z.N.v.