71 Deliktsbetrags ist somit vorliegend straferhöhend zu gewichten. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist wiederum als besonders verwerflich und damit straferhöhend zu qualifizieren, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Vaters AV.________ ausnutzte, um an den Kredit von der Geschädigten L.________ (AG) zu gelangen. Der Beschuldigte handelte auch bei diesem Delikt vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, Willensrichtung und Beweggründe sind mithin wiederum neutral zu gewichten.