Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem Deliktsbetrag von CHF 29'354.00 zwar nicht besonders gross ist (vgl. pag. 18 386, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung), der Deliktsbetrag hebt sich aber deutlich vom im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erwähnten Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 20'000.00 ab, wofür eine Sanktion von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird (vgl. S. 47 VBRS-Richtlinien). Die Höhe des