Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt spricht die Kammer für den Schuldspruch wegen Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten aus. 22.3.2. Asperation Betrug z.N.v. L.________ (AG) zwischen Februar und März 2010 (Deliktsbetrag CHF 29'354.00) Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem Deliktsbetrag von CHF 29'354.00 zwar nicht besonders gross ist (vgl. pag.