Er manifestierte damit eine grosse kriminelle Energie. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während hängigen Verfahrens delinquierte – dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen Betrugs hängig war, schien ihn nicht weiter zu beeindrucken. Was das subjektive Tatverschulden und insbesondere die Willensrichtung und Beweggründe anbelangt, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen.