Der Deliktsbetrag entspricht auch dem in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) im Referenzbeispiel genannten Deliktsbetrag, für welchen eine Sanktion in der Höhe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird. Hingegen wirkt sich unter dem Titel der Komponente Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs im Vergleich zu den VBRS- Richtlinien klar straferhöhend aus, dass der Beschuldigte die Veruntreuung zum Nachteil der eigenen Grossmutter beging, welcher er vorgaukelte, sich selbstlos um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern.