18 388, S. 123 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Deliktsbetrag entspricht auch dem in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) im Referenzbeispiel genannten Deliktsbetrag, für welchen eine Sanktion in der Höhe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird.