Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen ist vollumfänglich, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 22.3 Gesamtgeldstrafe 22.3.1. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N.v. M.________ Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hält die Kammer in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit der Vorinstanz fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 21'000.00 noch im untersten Bereich anzusiedeln ist (vgl. pag. 18 388, S. 123 erstinstanzliche Urteilsbegründung).