70 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 17 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen, während die angeordneten Ersatzmassnahmen – konkret die Beratungsgespräche bei der AP.________ (Stiftung) – im Umfang von 13 Tagen zu berücksichtigen sind. 22.2.5 Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.