Wie bereits die Vorinstanz (vgl. pag. 18 392, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung) fällt deshalb auch die Kammer die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 43 StGB teilbedingt aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des doch empfindlichen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz absehen wird. Konkret sind angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens 12 Monate zu vollziehen, die restlichen 24 Monate sind bedingt auszusprechen, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.