selbstredend nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ebenso wenig offene Schulden, zumal der Beschuldigte auch bereits heute nicht an alle Geschädigten Rückzahlungen leistet. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Rückzahlungen an T.________, seine Ex-Freundin leistete, welche sich im vorliegenden Strafverfahren jedoch nicht einmal als Privatklägerin konstituiert hat, während er den Privatklägern – mit Ausnahme von D.________ – noch nichts zurückgezahlt hat. Er scheint der Auffassung zu sein, selber wählen zu können, ob und an wen er Rückzahlungen leisten will oder nicht.