Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. Insbesondere führt das angefangene, aber ohnehin auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegte Fernstudium entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 332) selbstredend nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ebenso wenig offene Schulden, zumal der Beschuldigte auch bereits heute nicht an alle Geschädigten Rückzahlungen leistet.