offensichtlich dazu in der Lage wäre, stattdessen aber sehr wohl meint, überschüssiges Geld in Krypto-Währungen investieren zu müssen (vgl. dazu wiederum die Erwägungen unter III.8.3 Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation hiervor). Die Kammer erachtet die Eingeständnisse des Beschuldigten vor diesem Hintergrund vielmehr als prozesstaktisch motiviert. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist.