), delinquierte er einschlägig weiter, bzw. zieht sich die Deliktsdauer des gewerbsmässigen Betrugs bis in den Februar 2016. Der Beschuldigte verhielt sich den Strafverfolgungsbehörden gegenüber stets anständig und kooperativ, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Leicht strafmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte in seiner dritten Einvernahme vom 18. April 2017 ein Teilgeständnis ablegte (pag. 05 001 025 ff., vgl. insbesondere pag. 05 001 041 Z. 677 ff.), wobei die Kammer darin keine echte Reue und Einsicht erkennen kann, zumal der Beschuldigte wohl vor allem