19 337). Straferhöhend zu gewichten ist hingegen die Delinquenz während hängigen Verfahrens; nachdem im August 2015 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung z.N. seines Vaters eröffnet (pag. 01 001 001), der Beschuldigte am 12. Oktober 2015 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 05 001 001 ff.) und er insbesondere in der zweiten Einvernahme im November 2015 erstmals mit dem Vorwurf des Betrugs im Deliktsbetrag von über CHF 500'000.00 konfrontiert wurde (pag. 05 001 008 ff.), delinquierte er einschlägig weiter, bzw. zieht sich die Deliktsdauer des gewerbsmässigen Betrugs bis in den Februar 2016.