Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft. Was die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten im Besonderen anbelangt, so hat dieser sein Fernstudium derzeit ohne nachvollziehbare Begründung abgebrochen (vgl. dazu die Erwägungen unter III.8.3. Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation hiervor). Es ist in den Augen der Kammer vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, ob es ihm künftig gelingen wird, doch noch in der Berufswelt Fuss zu fassen und ein regelmässiges, zumindest durchschnittliches Einkommen zu erzielen.