, S. 123 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte eine gute Ausbildung und der Vorinstanz ist beizupflichten (vgl. pag. 18 391, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass nicht ersichtlich ist, warum dem Beschuldigten bei diesen Voraussetzungen der Einstieg in ein geregeltes Berufsleben nicht gelang. Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft.