Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und darf nicht zusätzlich straferhöhend gewichtet werden. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Komponenten leicht bis mittelschwer. Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 22.2.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten verweist die Kammer vorab auf die zutreffenden und sehr umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 18 388 ff., S. 123 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).