68 gehen zu müssen. Dies gelang ihm über den doch beträchtlichen Zeitraum von sechs Jahren hinweg, was besonders verwerflich und weiter straferhöhend zu gewichten ist. 22.2.2 Subjektive Tatschwere und Fazit Gesamttatverschulden Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und darf nicht zusätzlich straferhöhend gewichtet werden.