betrog er zudem eine in finanziellen Dingen unbewanderte Geschädigte, die gerade erst eine Scheidung durchlebte und unerwartet zu viel Geld gekommen war. Dass es sich dabei ausschliesslich um Geschädigte handelte, welche vor dem Betrug zu ihrem Nachteil noch keine finanziellen Probleme gehabt hätten, trifft entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 331) gerade nicht zu. Insbesondere die Geschädigte K.________ hatte keinerlei finanzielle Reserven und musste, um dem Beschuldigten Geld geben zu können, sogar einen Kredit aufnehmen.