18 385, S. 120 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mindernd wirkt sich demgegenüber die vergleichsweise kleine Anzahl der acht Geschädigten aus. Straferhöhend fällt wiederum ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von D.________ ausschliesslich langjährige Freunde und Verwandte schädigte. In Bezug auf D.________ betrog er zudem eine in finanziellen Dingen unbewanderte Geschädigte, die gerade erst eine Scheidung durchlebte und unerwartet zu viel Geld gekommen war.