22.2 Freiheitsstrafe 22.2.1 Objektive Tatschwere Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall mit ca. 30 Geschädigten und einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 300'000.00, für welchen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen wäre, gewichtet die Kammer unter dem Titel der objektiven Tatschwere zunächst mit der Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gross und damit als straferhöhend; der im Vergleich zum Durchschnittsfall deutlich höhere Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 687'750.00 und wurde vom Beschuldigten in gut sechs Jahren erzielt.