34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, E. 1.1.3.). Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einzig für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe (mit einem Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) auszufällen (V.22.2. Freiheitsstrafe hiernach), während für die übrigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung bei isolierter Betrachtung jeweils Geldstrafen auszufällen wären. Aus Letzteren wird in der Folge aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (konkrete Methode) eine Gesamt-